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Kündigung oder Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

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Das Vorgehen um eine Abberufung bzw. Kündigung eines Geschäftsführers ist nicht nur im Hinblick auf die monitären Folgen im Falle der Unwirksamkeit sondern auch mit Rücksicht auf Außen- und Innenwirkung einer “Entmachtung” sorgfältig vorzubereiten. Jeder einzelne Schritt birgt eine Vielzahl von Fehlerquellen, denen im Zweifel nur bei verständiger Fachkenntnis adäquat entgegengetreten werden kann. Jedoch lassen sich eine wichtige und stets relevante Schritte ausmachen, die im Vorwege durchdacht werden wollen.

1. Möglichkeiten der Abberufung

Vor jeder gestaltenden Rechtsausübung sollte überprüft werden, wann selbige in welcher Form ausgeübt werden kann. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob eine sog. “ordentliche Abberufung” – sprich eine Abberufung ohne einen in der Person oder dem Verhalten des Geschäftsführers liegender Grund möglich ist. Im Grundsatz wird dieses entsprechend dem § 38 Abs.1 GmbHG zu bejahen sein, sofern eine

  • Abberufbarkeit in der Satzung oder sonstigen Gesellschaftsvereinbarung nicht ausgeschlossen ist
  • keine zwei-Personengesellschaft im Falle eines Gesellschaftergeschäftsführers gegeben ist
  • die GmbH nicht der Mitbestimmung durch  einen gesetzlichen vorgeschriebenen Aufsichtsrat unterliegt
  • Beschlussfassung mittels Mehrheit ohne den betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht erreicht werden kann

Daneben tritt die sog. “außerordentliche Abberufung aus wichtigem Grund”, die immer möglich ist, sofern und soweit eine grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder sonstige in der Person oder dem verhalten liegende Gründe gegeben sind, die eine Belassung im Geschäftsführeramt unzumutbar werden lassen.

2. Abberufung

Die Berufung wie auch die Abberufung kann mittels Gesellschaftsvertrag besonderen Organen zugeordnet worden sein. Fehlen selbige Regelungen ist grds. das Bestellungsorgan auch das Organ für die Abberufung – sprich die Gesellschafterversammlung. Aber auch hier gilt es gerade den Wirkungsbereich des Aufsichtsrates oder eines Beirates zu berücksichtigen.

3. Gesellschafterversammlung

Die Einberufung erfolgt grundsätzlich durch einen amtierenden Geschäftsführer; gesellschaftsvertraglich kann die Ladung jedoch auf andere Organe übergeleitet sein. Sollte der Geschäftsführer die Ladung nicht vornehmen, bleibt der Weg über das sog. Einberufungsverlangen als Minderheitsgesellschafter mit ggf. eigener Einberufung, vgl. § 50 GmbHG.

Die Ladung selbst muss sowohl den gesetzlichen bzw. den gesellschaftsrechtlichen Ladungsfristen entsprechen als auch an alle Gesellschafter erfolgen. Der Tagespunkt der Abberufung sollte dabei erwähnt werden.

4. Ordnungsgemäßer Abberufungsbeschluss

Die ordnungsgemäße Durchführung der Gesellschafterversammlung gliedert sich in mehrere Einzelschritte. Zunächst sind generell die Teilnahme- und Stimmrechte zu beachten, die anzuraten in der Feststellung der Anwesenheit mit aufzuführen wären. Sollten einige Gesellschafter sich verspäten ist ein kleiner Zeitrahmen abzuwarten bis die Gesellschafterversammlung beginnt – als angemessen gilt ein Zeitraum von wenigstens 15 Minuten.

Dann muss zwingend die Beschlussfähigkeit gegeben sein. Auf Basis gesetzlicher Regelungen wären dies die anwesenden Gesellschafter (vgl. § 48 GmbHG); jedoch kann laut Satzung ein anderes Quorum erforderlich sein. Bevor zu einer Abberufung abgestimmt wird, ist dem Betroffenen ein Anhörungs- und Rederecht zu gewähren.

Der dann folgende Abberufungsantrags bzw. -beschluss sollte bestenfalls nachfolgend so deutlich und schlicht wie möglich formuliert werden, um möglichst eine eindeutige Abstimmungsauswahl von dem Beschlussantrag über die Beschlussfeststellund bis hin zu Protokollierung für alle Gesellschafter zu ermöglichen.

5. Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses

War der Geschäftsführer bei der Versammlung nicht anwesend, muss der Abberufungsbeschluss ihm bekannt gegeben werden. Die Mitteilung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung durch gemeinschaftliche Unterzeichung des Mitteilungsschreibens oder einen weiteren Geschäftsführer bzw. einen anderweitig Bevollmächtigten.


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